V 349) dabei vom Krankentaggeldversicherer nicht gewahrt. Das fragliche Gutachten ist daher beweisrechtlich gleich zu werten wie eine versicherungsinterne Beurteilung, weshalb ihm rechtsprechungsgemäss die Beweiskraft eines versicherungsinternen Berichtes und nicht diejenige eines verwaltungsexternen Gutachtens zukommt (vgl. zum Ganzen statt vieler SVR 2023 IV Nr. 12 S. 36, 8C_23/2022 und 8C_51/2022 E. 4.2.2, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5). Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten jedenfalls nicht um eine unzulässige second opinion.