5.4. Das Gutachten von Dr. med. G._____ wurde – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 17) – nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern vom Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin, von welcher die Beschwerdegegnerin wiederholt die jeweils aktuellen Akten beizog (vgl. etwa VB 30; 39), im Zusammenhang mit einer Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung [FOMA] durch die H._____, in Auftrag gegeben (vgl. VB 38 S. 13; 44.1 S. 2). Nach Lage der Akten wurden die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungsund Parteirechte der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 -6-