5. 5.1. Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Dezember 2022 (VB 68; 69.1; 69.2) bzw. dessen psychiatrischer Teil (VB 68) eine unzulässige "second opinion" darstelle, da dem zuvor von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten von Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, volle Beweiskraft zukomme und folglich kein Anlass für eine erneute psychiatrische Begutachtung bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 17 ff.).