Was die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das funktionelle Leistungsvermögen anbelangt, hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Produktionshelferin aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel im Rahmen eines zumutbaren 100%-Pensums eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit; in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin indes zu 100 % arbeitsfähig (VB 69.1 S. 17 f.).