S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 4. Wie bereits erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2023 (VB 98 S. 25 ff.) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._____ und C._____ vom 27. Dezember 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 16. Mai 2023 (VB 68; 69.1; 69.2; 84). Diese diagnostizierten ein die Arbeitsfähigkeit -4-