1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. C._____ und D._____ – damit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 20 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen. Berufliche Massnahmen erwiesen sich dementsprechend nicht als notwendig (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 95 S. 1 f.).