2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. November 2023 wurde die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese reichte innert der ihr dazu angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: