7.3. Die übrige Berechnung des Invalideneinkommens an sich wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre. Entsprechend besteht ein Invaliditätsgrad von 40 %, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2023 zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 10 -