Sind wie vorliegend nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies vielmehr – grundsätzlich – keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit (selbst mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar ist, besteht zudem rechtsprechungsgemäss unter dem Aspekt Teilzeitbeschäftigung kein Raum für einen Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3). Hinsichtlich des Alters des 1967 geborenen Be-