Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht automatisch angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind wie vorliegend nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, bildet dies vielmehr – grundsätzlich – keinen Anlass für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1).