errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'120.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 40 % (VB 237 S. 5). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Bemessung des Invaliditätsgrads einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 8).