6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestehe keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr. Dies begründet er einzig mit den Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte, wonach keine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Beschwerde S. 8 Ziff. 7). Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ besteht indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Weitere Gründe, welche auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen könnten, werden weder vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.