5.5. Zusammenfassend sind somit keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens oder die ergänzende gutachterliche Stellungnahme sprechen. Dementsprechend kann auf das bidisziplinäre Gutachten vom 22. August 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 2. April 2023 vollumfänglich abgestellt werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich -8- (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158; 117 V 282 E. 4a S. 283).