5.4. Nachdem die Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt haben, ist im Übrigen nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (Beschwerde S. 7; vgl. diesbezüglich etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).