Zum anderen führte er aus, es würde sich allenfalls um leichte Symptome handeln, welche "nicht arbeitsrelevant" seien (VB 235). Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass Dr. med. B._____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2023 schliesslich auch in Kenntnis der ärztlichen Berichte vom 4., 5. und 23. November 2022 davon ausging, dass an den Einschätzungen im bidisziplinären Gutachten vom 22. August 2022 festgehalten werden könne (VB 230; 231).