5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf drei aktuelle Berichte seiner behandelnden Ärzte zudem im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei und damit eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorliege (Beschwerde S. 5). Bei der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 22. August 2022 hätten die aktuellen Arztberichte nicht vorgelegen und auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2023 hätten sich die Gutachter nicht damit befasst. Daher könne weder auf -6- das Gutachten noch auf die ergänzende Stellungnahme abgestellt werden (Beschwerde S. 5 ff.).