Die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers wurden somit nicht verletzt. In Zusammenhang mit einer allfälligen Befangenheit ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern vom Ausdruck "Ich bitte um freundliche Prüfung Ihrerseits" auf einen Anschein der Befangenheit oder eine Gefahr der Voreingenommenheit zu schliessen wäre (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 110; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 f.).