4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 22. August 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Bei der Erstellung des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2023 wurden die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 219.1 S. 3 ff., S. 16. ff.; 219.2 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend beurteilt. Die Gutachter gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.