2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2. August 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 2. April 2023 betreffend die Fachbereiche Rheumatologie und Psychiatrie. Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 219.2 S. 27 ff.). Die Gutachter stellten folgende rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 219.1 S. 11): -4-