Stelle (Rz. 8011 KSH). Angesichts der vorliegenden Aktenlage mit ausführlichen Beschreibungen des Verhaltens des Beschwerdeführers durch diverse involvierte Personen und die schliesslich pflichtgemäss durchgeführte Rücksprache mit der zuletzt zuständigen Heimleitung und deren klaren, mit der Ansicht des Aussendienstes übereinstimmenden Beurteilung (VB 47 S. 3; vgl. Rz. 8012 KSH), ist nicht ersichtlich, wie eine Abklärung vor Ort einen Mehrwert erbracht hätte, womit der Entscheid der Beschwerdegegnerin, darauf zu verzichten, nicht zu beanstanden ist.