Es kann demnach unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht allein gelassen werden könnte und ständig eine Drittperson anwesend sein müsste (vgl. E. 4.1. hiervor). Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ist nicht gegeben.