5.2.2. Diese fehlende Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde nicht zuletzt auch von der Leiterin des Heims E._____ explizit bestätigt (VB 47 S. 3). Dies, obwohl sie in ihrem Verlaufsbericht durchaus auf diverse Schwierigkeiten im Umgang mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hinwies (VB 42 S. 2). Sie wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer über Jahre die Regelschule besuchte, wo keine zusätzliche pädagogische Fachkraft unterstützend mitwirkte, sowie dadurch, dass er den Schulweg zwischen Q._____ und R._____ stets selbstständig zurückgelegt hat (VB 20 und 30 je S. 1).