5.2. 5.2.1. Gestützt auf die – zumindest insoweit übereinstimmenden – medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen eine Hilflosenentschädigung beantragt wurde, unabhängig von der letztlich zu stellenden medizinischen Diagnose mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erklären ist (vgl. E. 2.1. hiervor). Anhand der Aktenlage ist dieses Verhalten ausführlich dokumentiert. So ist insgesamt erstellt, dass der Beschwerdeführer (wie auch sein Bruder) gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt und Wutausbrüche, Streit, verbale Beleidigungen, Raufereien und Sachbeschädigungen vorkommen.