ner ASS vormals verneint hatte (VB 22 S. 2 ff.), in ihrer in Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen eingeholten Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 zwar nach wie vor Zweifel am Vorliegen der entsprechenden Diagnose, erachtete letztlich aber eine eigene klinische Untersuchung des Beschwerdeführers als notwendig, "um sich ein eigenes direktes Bild machen zu können" (VB 50 S. 2 f.; vgl. VB 53).