5. 5.1. Mit Blick auf die medizinischen Akten ist vorweg festzustellen, dass die genaue Diagnose beim Beschwerdeführer bis zuletzt unklar ist. Insbesondere hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) gehen die Meinungen der beteiligten Fachmediziner auseinander.