4.2. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in der sich die versicherte Person aufhält. Für die Bemessung der Hilflosigkeit darf es keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Familie, privat oder in einem Pflegeheim lebt (Rz. 2079 KSH). Für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit genügt es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist