Beschwerdeweise wird denn auch zu Recht kein Bedarf an Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen geltend gemacht. Selbes gilt für die jeweilige Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Pflege, einer erheblichen Dritthilfe zur Pflege sozialer Kontakte oder einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 2.2. hiervor). Strittig ist und zu klären bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung nach Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV zusteht (vgl. Beschwerde S. 2).