5.4. Zusammenfassend ist weder eine Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher (indirekter) Dritthilfe noch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.