5.3.2. Das Gericht ist vom im Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 dargestellten Sacherhalt (vgl. E. 3.) überzeugt (vgl. E. 5.1.; vgl. auch BGE 147 V 16 E. 7.2 ff. S. 22 ff.). Dieser wird, wie bereits erwähnt , vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es besteht denn auch anhand der Aktenlage oder der Parteivorbringen kein hinreichender Anlass in den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen und weitere Abklärungen vorzunehmen.