Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen durch das Gericht vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 f.). - 10 -