Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich der Abklärung der Hilflosigkeit im Bereich der Unfallversicherung zu verwenden (vgl. BGE 147 V 16 E. 7.4 S. 23 f.). Das Gericht darf eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist.