5.3. 5.3.1. Was schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 5), ist zu erwähnen, dass Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen statuiert, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2).