Weder nach altem noch nach neuem Recht begründet das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach UVG. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfüllt wären, kann daher offenbleiben.