, S.1866]), wurde jedoch darauf verzichtet eine entsprechende Bestimmung per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen (vgl. Art. 38 UVV). Im Urteil 8C_257/2016 vom 23. August 2016 musste sich das Bundesgericht sodann nicht mit der hier relevanten Frage, ob die lebenspraktische Begleitung auch in der Unfallversicherung einen Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit darstellt, auseinandersetzen (vgl. E. 5.4.), weshalb daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Weder nach altem noch nach neuem Recht begründet das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach UVG.