5.2.2. Im Jahr 2011 entschied sodann das Bundesgericht, dass die lebenspraktische Begleitung in der Unfallversicherung – im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV) – keinen Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit darstelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.3). Im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Geschäft des Bundesrates 08.047) war später zwar vorgesehen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung in der UVV ausdrücklich zu verankern (Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] des Bundesamtes für Gesundheit [