Zwar besteht eine gewisse Ungleichbehandlung verunfallter Personen und Personen, welche aufgrund eines Geburtsgebrechens oder einer Krankheit hilflos werden. Dieser Umstand allein kann indessen nicht genügen, um unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot UVG-Rentenbezü- gern dieselben Leistungen zuzusprechen wie Leistungsbezügern der Invalidenversicherung. Bei dieser Ungleichbehandlung handelt es sich um eine Auswirkung des gemäss Art. 190 BV verbindlichen gesetzgeberischen Willens.