Dennoch hielten die Eidgenössischen Räte an deren Einführung in der Invalidenversicherung fest. Wenn der Bundesrat vor diesem Hintergrund in Art. 38 UVV die (sinngemässe) Anwendbarkeit von Art. 38 IVV ausschloss, entsprach er damit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und bewegte sich vollumfänglich im Rahmen der ihm vom Gesetz delegierten Kompetenzen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 26 UVG und Art. 38 UVV verstiessen gegen das in Art. 8 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar besteht eine gewisse Ungleichbehandlung verunfallter Personen und Personen, welche aufgrund eines Geburtsgebrechens oder einer Krankheit hilflos werden.