Die lebenspraktische Beratung und Begleitung von psychisch und geistig Kranken wird in der UV und der MV bei gegebenen Voraussetzungen im Rahmen der Heilbehandlung entschädigt. [...]"; Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3205 ff., S. 3249). Dass mit der Einführung der lebenspraktischen Begleitung in der Invalidenversicherung Ungleichheiten entstehen, war dem Gesetzgeber bewusst. Dennoch hielten die Eidgenössischen Räte an deren Einführung in der Invalidenversicherung fest.