BBl 2001 3205 ff., S. 3245 f.). Die (damals bereits bestandene) Anspruchsberechtigung in der Unfallversicherung sollte mit dieser Neuerung jedoch nicht verändert werden ("Sowohl in der UV als auch in der MV handelt es sich – wie auch in der AHV [...] um eine reine Umbenennung. [...] Materiell erfolgen keine Änderungen am heutigen System der UV und der MV. Anspruch, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen bleiben die gleichen. [...] Die lebenspraktische Beratung und Begleitung von psychisch und geistig Kranken wird in der UV und der MV bei gegebenen Voraussetzungen im Rahmen der Heilbehandlung entschädigt.