5.2. 5.2.1. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde vorliegend das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung bestehen (Beschwerde S. 6), ist zu erwähnen, dass in der Invalidenversicherung der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Rahmen der 4. IV-Revision eingeführt wurde, mit dem Ziel, Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, -8-