__ AG vom 31. Oktober 2022 in VB 334 S. 7). Diese Ausführungen sind vage und allgemein gehalten und es wird darin nicht ausgeführt, inwiefern der Alltag des Beschwerdeführers einer Strukturierung bedarf. Im Übrigen wäre es nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach (vor allem bei der Haushaltsführung) insbesondere die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen ist, der Ehefrau sodann auch zumutbar, den Beschwerdeführer jeweils daran zu erinnern, sich die Zähne zu putzen oder zu duschen, seine Gespräche zu führen resp. zu strukturieren und den grösseren Teil der Haushaltsführung zu übernehmen.