5.1.3. Selbst wenn der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Massnahmen zusätzlich noch die Hilfe seiner Ehefrau benötigen sollte, würden im vorliegenden Fall verbale (allenfalls auch mehrfache) Hinweise und Erinnerungen, sich die Zähne zu putzen oder zu duschen, ausreichen (vgl. dazu die Beispiele in Rz. 2017 KSH). So sind denn auch keine objektiven medizinischen Gründe ersichtlich, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Unterstützung durch seine Ehefrau zu begründen vermögen würden. Im Gegenteil hat sich die Alltagssituation nach Angaben der Ehegattin verbessert (vorne E. 5.1.1.).