5.1.2. Den Beschwerdeführer trifft weiter eine Schadenminderungspflicht. Die versicherte Person ist verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnamen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit berücksichtigt werden (vgl. Rz. 10001 KSH). Es sind beispielsweise Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mithilfe geeigneter Hilfsmittel lehren (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Bereits im Abschlussbericht der Ergotherapie der C.___