___ AG vom 27. Oktober 2022 beschriebenen allfälligen Hilfebedarf handelt es sich jedoch jeweils klarerweise um indirekte und nicht direkte Dritthilfe. So wird darin nicht ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm die Zähne putzen oder ihn duschen müsse, sondern dass diese ihn lediglich daran erinnern müsse, diese Tätigkeiten vorzunehmen (VB 334 S. 5 f.; E. 3.). Weiter führte bereits Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin Ost und Süd der Beschwerdegegnerin, aus, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig (Neurologische Stellungnahmen von Dr. med. D.__