Beschwerdeführer sei bei wesentlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf indirekte Dritthilfe angewiesen (Beschwerde S. 5 f.). Deshalb und auch aufgrund des Erfordernisses einer lebenspraktischen Begleitung, welche auch in der Unfallversicherung gelte, habe er Anspruch auf eine mindestens leichte Hilflosenentschädigung (Beschwerde S. 6). Die Ablehnung einer Hilflosigkeit wegen des Nichtbestehens einer lebenspraktischen Begleitung in der Unfallversicherung stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV dar (Beschwerde S. 7).