2017 KSH; vgl. diesbezüglich auch Rz. 2014 KSH, wonach verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung den Grundsatz der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe nicht erfüllen). Es wird vorausgesetzt, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln an- oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz. 2018 KSH). Die geleistete Dritthilfe muss sodann regelmässig sein.