2.2. Beim Bedarf indirekter Hilfe von Drittpersonen kann die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen, im Gegensatz zur direkten Hilfe von Drittpersonen, zwar funktionsmässig selbst ausführen, diese würde dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f.; vgl. auch Rz. 2016 f. des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Juli 2023). Die indirekte Hilfe muss dabei eine gewisse Intensität erreichen. Einfache (auch mehrfache) Anordnungen oder Hinweise reichen nicht aus (Rz. 2017 KSH; vgl. diesbezüglich auch Rz.