2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 17. November 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung vom 6. November 2023. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 466) zu Recht verneint hat.