Die Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür die Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne einer leichten Hilfslosigkeit und verlangte, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch abgelehnt hatte, mit E-Mail vom 24. März 2023 den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 4. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen diesbezüglichen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 ab.