1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war als Betonwerker bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 27. April 2021 erlitt er bei der Arbeit infolge eines Sturzes von einem Kran aus fünf Metern Höhe ein Schädelhirntrauma, ein Wirbelsäulentrauma und ein stumpfes Toraxtrauma. Die Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür die Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld).